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Krank im Urlaub

Entschädigung

7.03.2019

Wenn die gesamte Reise durch Reisemängel erheblich beeinträchtigt ist, können Reisende neben der Minderung auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit verlangen. Das ergibt sich aus § 651 f  II BGB.  Dies gilt z.B. bei einer mehrtätigen Reise, wenn die Unterbringung an einzelnen Tagen in einem unfertigen Hotel stattfindet.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2017, AZ. X ZR 111/16 ausdrücklich klargestellt, dass den Reisenden zusätzlich eine Entschädigung zusteht. In dem verhandelten Fall waren die Reisenden wegen Überbuchung des gebuchten Hotels drei Tage lang in einem unfertigen Hotel untergebracht. Die Hygienezustände in diesem Hotel waren katastrophal, das Zimmer hatte keinen Meerblick. Die restlichen 11 Tage des Urlaubs durften sie in der gebuchten Unterkunft verbringen. Der BGH urteilte, dass den Reisenden neben der Minderung des Reisepreises auch eine Entschädigung von 600 Euro zustehe. Die Reise sei durch diese drei Tage insgesamt erheblich beeinträchtigt gewesen.

 

Wichtig ist aber:

  • den Mangel vor Ort der Reiseleitung melden
  • Beweisfotos von den Mängeln machen
  • Eindrücke, z.B. Baulärm, von Zeugen vor Ort bestätigen lassen.
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