Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Schöheitsreparaturen".
In welchen Zeiträumen muss renoviert werden?
Wie oft eine Wohnung gestrichen werden muss, hängt zunächst davon ab, wie stark sie abgenutzt ist. Im Gesetz sind keine Fristen vorgesehen. Die Rechtsprechung geht jedoch bei ihren Entscheidungen davon aus, dass circa alle drei Jahre Küche und Bad/Dusche, alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und alle sieben Jahre sonstige Nebenräume gestrichen werden müssen.
Kann sich der Mieter bei Auszug aus der Wohnung darauf berufen, dass die Wohnung bei Einzug auch nicht renoviert war?
Die Rechtsprechung hat entschieden, dass der Mieter nicht per Formularklausel dazu verpflichtet werden kann, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. Eine Ausnahme wäre es, wenn der Vermieter den Mieter dafür entschädigt hatte, zum Beispiel durch einen mietfreien Zeitraum.