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Vorstellungsgespräch

Vorstellungsgespräch

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Vorstellungsgespräch".

Welche Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch bekommen Sie vom potenziellen Arbeitgeber ersetzt?

Zu ersetzen sind grundsätzlich Fahrtkosten, egal ob mit dem eigenen PKW oder mit der Bahn 2. Klasse. Unter Umständen bekommen Sie auch die Übernachtungskosten ersetzt, wenn eine An- und Abreise am gleichen Tag nicht möglich ist.

Müssen Sie beim Einstellungsgespräch auch Tatsachen ungefragt offen legen?

Ja, allerdings nur, wenn diese Umstände eine besondere Bedeutung für die Prüfung der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung haben. Ein solcher Umstand kann z.B. ein laufendes Straf- und Ermittlungsverfahren sein, insbesondere bei der Besetzung öffentlicher Ämter.

Ich habe mich als Rechtsanwaltsgehilfin beworben und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen - das ist aber in Köln und ich wohne in München. Muss ich die Hin- und Rückfahrt selbst zahlen?

Die Kosten für ein Vorstellungsgespräch trägt der potentielle Arbeitgeber, aber nur, wenn er Sie zur Vorstellung aufgefordert hat. Er muss Ihnen die Bahnfahrt - allerdings nur zweiter Klasse - bezahlen. Bei Anfahrt mit dem PKW bekommen Sie von ihm ein Kilometergeld oder möglicherweise stattdessen die Kosten für ein Bahnticket zweiter Klasse ersetzt. Flugreisen werden jedoch nur nach vorheriger Absprache erstattet. Legen Sie die Quittungen dem Arbeitgeber vor.

Müssen Sie als Bewerber beim Vorstellungsgespräch alle Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß beantworten?

Sie müssen nur dann wahrheitsgemäß antworten, wenn die Frage zulässig ist. Eine Frage ist dann unzulässig, wenn die Information keine unmittelbare Bedeutung für Ihre Arbeitsleistung hat oder wenn das Interesse des Arbeitgebers gegenüber Ihrem Recht auf eine geschützte Privatsphäre zurücktreten muss.

Wie können Sie sich als Bewerber gegen unzulässige Fragen durch den Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch schützen?

Grundsätzlich haben Sie das Recht zu schweigen. Allerdings wird Ihnen dies Ihr künftiger Arbeitgeber häufig negativ auslegen. Daher haben Sie ausnahmsweise ein Recht zur Lüge.

Ist eine Frage nach Vorstrafen im Vorstellungsgespräch zulässig?

Eine Frage nach Vorstrafen allgemein, wenn kein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, ist unzulässig. Ausnahmsweise ist die Frage dann erlaubt, wenn die Vorstrafe für die Tätigkeit von Bedeutung ist, z.B. Verkehrsstraftaten bei LKW-Fahrern.

Beim Bewerbungsgespräch wurde ich gefragt, ob ich schwanger bin. Man sieht es zwar noch nicht, aber ich bekomme die Stelle doch nie, wenn ich das sage!

Hier können Sie lügen. Außer: die Arbeit darf aufgrund von Schutzvorschriften, z.B. einem Beschäftigungsverbot, nicht von Schwangeren ausgeführt werden, z.B. wegen Chemikalien oder der Strahlung beim Fliegen für Flugbegleiterinnen oder Pilotinnen.

Und wenn ich nun gefragt werde, welche Familienplanung ich grundsätzlich habe?

Auch da dürfen Sie lügen.

Was passiert, wenn ich auf eine zulässige Frage gelogen habe?

Der Arbeitgeber kann unter Umständen den Arbeitsvertrag anfechten, Schadensersatz verlangen oder kündigen.

Muss mein jetziger Arbeitgeber mir frei geben, damit ich mich für eine andere Stelle zum Bewerbungsgespräch gehen kann?

Nur dann, wenn das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, muss er in angemessenem Umfang Freizeit zur Stellensuche gewähren.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei